Färderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben.

Verwaltungsvorschrift vom 10.12.97, Az.: IV/2-6504.2/206, Quelle: Kultus und Unterricht 1/98 vom 12.1.98

Inhalt:
  1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
  2. Fr�herkennung als Aufgabe der Schule
  3. fürderma�nahmen
  4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
  5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  6. In-Kraft-Treten und Gesetzesverweise




1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
Es ist eine Hauptaufgabe der Schule, Sch�lern das Lesen, Schreiben und Rechtschreiben zu vermitteln. Die Schule hat zu gew�hrleisten, dass m�glichst alle Sch�ler den Grundanforderungen gen�gen künnen. Bei einer Reihe von Sch�lern in der Grundschule und auch noch in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese- und/oder Rechtschreibschw�che -LRS-, in besonderen F�llen Legasthenie) beeintr�chtigt. Die folgenden Regelungen sollen dazu beitragen, diesen Beeintr�chtigungen so weit wie m�glich vorzubeugen oder diese zu beheben. Ziel ist es, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Sch�lern eine ihrem individuellen Leistungsverm�gen angemessene Schullaufbahn zu erm�glichen und auftretende Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.
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2. Fr�herkennung als Aufgabe der Schule
Im Anfangsunterricht sind die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu beobachten und beim Leselernprozess und Schriftspracherwerb angemessen zu ber�cksichtigen; ggf. sind hieraus besondere fürderma�nahmen abzuleiten. Ausgangspunkt für die Einleitung besonderer fürderma�nahmen ist eine differenzierte Lernstandsbeschreibung des Deutschlehrers im Laufe des 1. Schuljahres, verbunden mit einer kontinuierlichen Lernprozessbeobachtung von Anfang an. Dazu geh�ren Beobachtungen zum laut- und schriftsprachlichen, kognitiven, emotionalen, sozialen und motorischen Entwicklungstand sowie zur Sinnest�chtigkeit des einzelnen Kindes. Bei Bedarf ist ein an der Schule t�tiger Beratungslehrer, ggf. ein Sonderschullehrer hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls ist die �rtlich zust�ndige Schulpsychologische Beratungsstelle des Oberschulamtes einzuschalten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung und Koordination des Verfahrens verantwortlich.
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3.1 fürderma�nahmen

3.1 Allgemeines
fürderma�nahmen für Sch�ler mit Lernschwierigkeiten haben gr��ere Aussichten auf Erfolg, wenn deren Ursachen bekannt sind. Die Feststellung der Erscheinungsformen und des Ausma�es der Schwierigkeiten, z.B. durch Fehleranalysen und normorientierte Tests, soll deshalb immer erg�nzt werden durch eine Kl�rung der Ursachen. Besteht eine Vermutung für gesundheitliche Beeintr�chtigungen, so ist den Erziehungsberechtigten eine �rztliche Untersuchung zu empfehlen oder mit Einverst�ndnis der Eltern der Schul�rztliche Dienst des Gesundheitsamtes einzuschalten. fürderma�nahmen werden bei Bedarf durchgef�hrt. Sie sind bereits w�hrend der Klassen 1 und 2 m�glich, da davon ausgegangen werden kann, dass durch eine m�glichst fr�he fürderung die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben in der Regel behoben werden künnen; ggf. künnen diese fürderma�nahmen in den weiterf�hrenden Schularten fortgef�hrt werden. Der Bildungsplan für die Grundschule f�hrt eine Reihe von Ma�nahmen auf, wie Lese- und/oder Rechtschreibproblemen fr�hzeitig begegnet werden kann. Am wirksamsten sind gezielte �bungen und Hilfen für einzelne Sch�ler, wenn sie - nach deren Leistungsverm�gen differenziert - direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen werden. Wenn eine solche Individualisierung im Unterricht durch zus�tzliche fürderung in Kleingruppen erg�nzt werden muss, soll diese vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in Absprache mit ihm durchgef�hrt werden.

3.2 Einleitung besonderer fürderma�nahmen
Sofern durch allgemeine fürderma�nahmen die besonderen Schwierigkeiten nicht behoben werden künnen, ist von der Schule ein besonderes fürderverfahren einzuleiten: Die Sch�ler erhalten zus�tzlich zum Deutschunterricht bis zu zwei, in Ausnahmef�llen bis zu drei Wochenstunden fürderunterricht. Dieser fürderunterricht ist in klasseninternen oder klassen�bergreifenden, in jahrgangs- oder schul- bzw. schulart�bergreifenden Gruppen durchzuf�hren. In der Regel sollen diese Gruppen mindestens vier Sch�ler umfassen. Die fürderung einzelner Sch�ler ist grunds�tzlich m�glich. Die für die fürderma�nahmen notwendigen Lehrerwochenstunden sind dem Erg�nzungsbereich nach den Regelungen in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation zu entnehmen. Deutschunterricht und fürderunterricht sind untereinander abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die �brigen Fachlehrer zu informieren und eine angemessene Ber�cksichtigung in allen F�chern und insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen. Falls auf einer Jahrgangsstufe mindestens zehn Sch�ler besonderer fürderma�nahmen bed�rfen, kann für sie eine eigene Klasse gebildet werden. Derartige Klassen künnen auch an einer zentral gelegenen Schule für Sch�ler mehrerer Schulen eingerichtet werden. Eingeschlossen ist damit auch die Bildung von Intensivkursen. für Sch�ler, die au�erhalb des Schulbezirks der zentralen Schule wohnen, trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach � 76 Abs. 2 Nr. 3 SchG. Die Einrichtung der besonderen fürderma�nahmen obliegt dem Schulleiter bzw. dem Staatlichen Schulamt, wenn die fürderma�nahme schul�bergreifend eingerichtet wird. Wegen der erforderlichen sachlichen und r�umlichen Mehraufwendung bedarf die Einrichtung besonderer fürderklassen der Zustimmung des Schultr�gers. Im Regelfall sind solche Klassen an Standorten einzurichten, an denen die erforderlichen R�ume zur Verf�gung stehen.

3.3 fürderbed�rftige Sch�ler
Die Entscheidung �ber die fürderbed�rftigkeit des einzelnen Sch�lers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der �rtlich zust�ndigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.

Besondere fürderma�nahmen sind einzuleiten:

In begr�ndeten Einzelf�llen kann eine fürderung auch für Sch�ler ab Klasse 7 erfolgen.
Die Einbeziehung eines Sch�lers in fürderma�nahmen bedarf des Einverst�ndnisses der Erziehungsberechtigten.

3.4 Beendigung besonderer fürderma�nahmen
Die besonderen fürderma�nahmen sind in der Regel zu beenden, wenn die Leistung des Sch�lers �ber einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten den Anforderungen der Klassenstufe im Lesen und/oder Rechtschreiben entspricht und gew�hrleistet erscheint, dass der Sch�ler in Zukunft entsprechende Leistungen erbringt und dem Regelunterricht seiner Klasse ohne besondere Beeintr�chtigung folgen kann.
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4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Sch�ler
mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen �ber die Leistungsfeststellung und -be�ur�tei�lung. für Sch�ler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschw�che festgestellt wurde, gilt:

4.2 Im Zeugnis ist unter �Bemerkungen� festzuhalten, dass eine Lese- und/
oder Rechtschreibschw�che festgestellt wurde und dass der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Deutschnote zur�ckhaltend gewichtet wurde. K�nnte ein Sch�ler der Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz in Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibleistung zur�ckzuf�hren ist.

4.3 für Sch�ler der Klasse 4 der Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder
Rechtschreibschw�che festgestellt wurde, wird auf � 4 Abs. 3 letzter Satz, � 4 Abs. 4 letzter Satz und � 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums �ber das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U. S. 457) besonders hingewiesen. Zur Information der weiterf�hrenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte Lese und/oder Rechtschreibschw�che einschlie�lich der durchgef�hrten fürderma�nahmen zu dokumentieren.
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5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bei Sch�lern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ist der regelm��ige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der Ursachen für diese Beeintr�chtigung als auch der davon ausgehenden Wirkungen das famili�re Umfeld eine gro�e Rolle spielt. Die Erziehungsberechtigten sind deshalb �ber Erscheinungsformen der Schwierigkeiten und die vorhandenen M�glichkeiten, diese zu �berwinden, zu informieren. Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Ma�nahmen die Eltern den Lese und/oder Rechtschreibunterricht unterst�tzen künnen. für den Lehrer künnen die Beobachtungen der Eltern vor allem auch bei der Kl�rung der Ursachen von Bedeutung sein. Die Erziehungsberechtigten sind �ber die schulischen fürderma�nahmen und deren Verlauf fr�hzeitig zu unterrichten. Im Einzelfall sollten Hinweise für weitergehende Untersuchungen gegeben werden.
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6. In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift �fürderung von Sch�lern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben� vom 27. Mai 1988 (K.u.U. S. 339, berichtigt S. 359) auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (K.u.U. 1982 S. 168; GABl. 1982 S. 14), ge�ndert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74) au�er Kraft.

Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport �ber das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983; K.u.U. S. 475; zuletzt ge�ndert 4. Juli 1994; K.u.U. S. 435/1994 (Ausz�ge)



� 4 Anmeldezeugnis, Grundschulempfehlung