- Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
- Früherkennung als Aufgabe der Schule
- Fördermaßnahmen
- Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
- Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
- In-Kraft-Treten und Gesetzesverweise
1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
Es ist eine Hauptaufgabe der Schule, Schülern das Lesen, Schreiben und Rechtschreiben zu vermitteln. Die Schule hat zu gewährleisten, dass möglichst alle Schüler den Grundanforderungen genügen können.
Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule und auch noch in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese- und/oder Rechtschreibschwäche -LRS-, in besonderen Fällen Legasthenie) beeinträchtigt. Die folgenden Regelungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen so weit wie möglich vorzubeugen oder diese zu beheben.
Ziel ist es, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und auftretende Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.
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2. Früherkennung als Aufgabe der Schule
Im Anfangsunterricht sind die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu beobachten und beim Leselernprozess und Schriftspracherwerb angemessen zu berücksichtigen; ggf. sind hieraus besondere Fördermaßnahmen abzuleiten.
Ausgangspunkt für die Einleitung besonderer Fördermaßnahmen ist eine differenzierte Lernstandsbeschreibung des Deutschlehrers im Laufe des 1. Schuljahres, verbunden mit einer kontinuierlichen Lernprozessbeobachtung von Anfang an. Dazu gehören Beobachtungen zum laut- und schriftsprachlichen, kognitiven, emotionalen, sozialen und motorischen Entwicklungstand sowie zur Sinnestüchtigkeit des einzelnen Kindes.
Bei Bedarf ist ein an der Schule tätiger Beratungslehrer, ggf. ein Sonderschullehrer hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls ist die örtlich zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle des Oberschulamtes einzuschalten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung und Koordination des Verfahrens verantwortlich.
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3.1 Fördermaßnahmen
3.1 Allgemeines
Fördermaßnahmen für Schüler mit Lernschwierigkeiten haben größere Aussichten auf Erfolg, wenn deren Ursachen bekannt sind. Die Feststellung der Erscheinungsformen und des Ausmaßes der Schwierigkeiten, z.B. durch Fehleranalysen und normorientierte Tests, soll deshalb immer ergänzt werden durch eine Klärung der Ursachen.
Besteht eine Vermutung für gesundheitliche Beeinträchtigungen, so ist den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Untersuchung zu empfehlen oder mit Einverständnis der Eltern der Schulärztliche Dienst des Gesundheitsamtes einzuschalten.
Fördermaßnahmen werden bei Bedarf durchgeführt. Sie sind bereits während der Klassen 1 und 2 möglich, da davon ausgegangen werden kann, dass durch eine möglichst frühe Förderung die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben in der Regel behoben werden können; ggf. können diese Fördermaßnahmen in den weiterführenden Schularten fortgeführt werden.
Der Bildungsplan für die Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie Lese- und/oder Rechtschreibproblemen frühzeitig begegnet werden kann.
Am wirksamsten sind gezielte Übungen und Hilfen für einzelne Schüler, wenn sie - nach deren Leistungsvermögen differenziert - direkt im Klassenverband auf die
Unterrichtsinhalte bezogen werden. Wenn eine solche Individualisierung im Unterricht durch zusätzliche Förderung in Kleingruppen ergänzt werden muss,
soll diese vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in Absprache mit ihm durchgeführt werden.
3.2 Einleitung besonderer Fördermaßnahmen
Sofern durch allgemeine Fördermaßnahmen die besonderen Schwierigkeiten nicht behoben werden können, ist von der Schule ein besonderes Förderverfahren einzuleiten:
Die Schüler erhalten zusätzlich zum Deutschunterricht bis zu zwei, in Ausnahmefällen bis zu drei Wochenstunden Förderunterricht. Dieser Förderunterricht ist in klasseninternen oder klassenübergreifenden, in jahrgangs- oder schul- bzw. schulartübergreifenden Gruppen durchzuführen. In der Regel sollen diese Gruppen mindestens vier Schüler umfassen. Die Förderung einzelner Schüler ist grundsätzlich möglich.
Die für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden sind dem Ergänzungsbereich nach den Regelungen in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation zu entnehmen.
Deutschunterricht und Förderunterricht sind untereinander abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrer zu informieren und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern und insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen.
Falls auf einer Jahrgangsstufe mindestens zehn Schüler besonderer Fördermaßnahmen bedürfen, kann für sie eine eigene Klasse gebildet werden. Derartige Klassen können auch an einer zentral gelegenen Schule für Schüler mehrerer Schulen eingerichtet werden. Eingeschlossen ist damit auch die Bildung von Intensivkursen. Für Schüler, die außerhalb des Schulbezirks der zentralen Schule wohnen, trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SchG.
Die Einrichtung der besonderen Fördermaßnahmen obliegt dem Schulleiter bzw. dem Staatlichen Schulamt, wenn die Fördermaßnahme schulübergreifend eingerichtet wird.
Wegen der erforderlichen sachlichen und räumlichen Mehraufwendung bedarf die Einrichtung besonderer Förderklassen der Zustimmung des Schulträgers. Im Regelfall sind solche Klassen an Standorten einzurichten, an denen die erforderlichen Räume zur Verfügung stehen.
3.3 Förderbedürftige Schüler
Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit des einzelnen Schülers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters,
ggf. unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der örtlich zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Besondere Fördermaßnahmen sind einzuleiten:
- für Schüler während der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lese- und/oder Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts nicht erreichen,
- für Schüler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als „ausreichend“ beurteilt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch für Schüler ab Klasse 7 erfolgen.
Die Einbeziehung eines Schülers in Fördermaßnahmen bedarf des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
3.4 Beendigung besonderer Fördermaßnahmen
Die besonderen Fördermaßnahmen sind in der Regel zu beenden,
wenn die Leistung des Schülers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten den Anforderungen der Klassenstufe im Lesen und/oder Rechtschreiben
entspricht und gewährleistet erscheint, dass der Schüler in Zukunft entsprechende Leistungen erbringt und dem Regelunterricht seiner Klasse ohne besondere
Beeinträchtigung folgen kann.
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4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schüler
mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schüler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, gilt:
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erfüllung der Aufgabe eingeräumt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
- Außer bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen; unter „ausreichend“ liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung zu erläutern.
- Im Verhältnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. Diese Gewichtung liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
4.2 Im Zeugnis ist unter „Bemerkungen“ festzuhalten, dass eine Lese- und/
oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde und dass der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Deutschnote zurückhaltend gewichtet wurde.
Könnte ein Schüler der Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz in
Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine
festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibleistung zurückzuführen ist.
4.3 Für Schüler der Klasse 4 der Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder
Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, wird auf § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 4 Abs. 4 letzter Satz und § 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U. S. 457) besonders hingewiesen.
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte Lese und/oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren.
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5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ist der regelmäßige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten
besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der Ursachen für diese Beeinträchtigung als auch der davon ausgehenden Wirkungen das familiäre Umfeld eine große Rolle spielt.
Die Erziehungsberechtigten sind deshalb über Erscheinungsformen der Schwierigkeiten und die vorhandenen Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu informieren.
Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Maßnahmen die Eltern den Lese und/oder Rechtschreibunterricht unterstützen können.
Für den Lehrer können die Beobachtungen der Eltern vor allem auch bei der Klärung der Ursachen von Bedeutung sein.
Die Erziehungsberechtigten sind über die schulischen Fördermaßnahmen und deren Verlauf frühzeitig zu unterrichten.
Im Einzelfall sollten Hinweise für weitergehende Untersuchungen gegeben werden.
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6. In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen
und Rechtschreiben“ vom 27. Mai 1988 (K.u.U. S. 339, berichtigt S. 359) auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981
(K.u.U. 1982 S. 168; GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74) außer Kraft.
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983; K.u.U. S. 475; zuletzt geändert 4. Juli 1994; K.u.U. S. 435/1994 (Auszüge)
§ 4 Anmeldezeugnis, Grundschulempfehlung
(1) Vor dem Meldetermin ist den Schülern der Klasse 4 der Grundschule ein Zeugnis über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen in sämtlichen Unterrichtsfächern auszustellen (Anmeldezeugnis). Im Anmeldezeugnis sind die Noten für Deutsch und Mathematik bis auf eine Dezimalstelle, im Übrigen in ganzen Noten auszubringen.
(2) Mit der Beratung und Beschlussfassung über das Anmeldezeugnis spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in einer auf der Grundschule aufbauenden Schule aus. Sie ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(3) Voraussetzungen für eine Empfehlung für die Realschule sind, dass
- 1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 erreicht hat und
- 2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Realschule entsprechen wird.
Eine Empfehlung für die Realschule kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen nach Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.(4) Voraussetzungen für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, dass
- 1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht hat und
- 2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.
Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen nach Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.(5)Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über das Anmeldezeugnis und die Grundschulempfehlung nach Absatz 2 sowie über die Gemeinsame Bildungsempfehlung (§ 5 Abs. 2) ist der Schulleiter. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Falls eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, wird die Note aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung errechnet.
(2) Schüler, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser Fächer 4,0 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung für die Realschule bestanden.
(3) Schüler, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestanden.
(4) Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss bei einem Schüler, der die Voraussetzungen von Absatz 2 bzw. 3 nicht erfüllt hat, die Aufnahmeprüfung mit Zweidrittelmehrheit für bestanden erklären, wenn er zur Auffassung gelangt, dass der Schüler nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für die betreffende Schulart dennoch geeignet erscheint.
§ 10 Prüfungsergebnis
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