Verwaltungsvorschrift
des Kultusministeriums vom 22. August 2008
„Kinder und Jugendliche
mit besonderem Förderbedarf
und Behinderungen"
Az.: 31-6504.2/534
(K.u.U. Nr. 14-15/2008, S. 149ff)
1. Allgemeine
Ziele und Grundsätze
Die Förderung von
Schülerinnen und Schülern (im Folgenden:
Schüler) mit besonderem Förderbedarf und
Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere ergeben bei
Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei
mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache (vgl. hierzu
Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1.
August 2008, K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei
einer Hochbegabung. Die individuellen Lern- und
Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen bestimmen den Unterricht und erfordern Differenzierung und Individualisierung. Für
die persönliche und schulische
Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Lern- und
Entwicklungsmöglichkeiten auf allen
Schulstufen erkannt werden.
Eine
fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung,
kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, Elternberatung,
ggf. die Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören zu den Aufgaben der Schule
unter verantwortlicher Koordination
der Schulleiterin oder des Schulleiters (im Folgenden: Schulleiter). Schulische
Förderkonzepte werden unter Einbeziehung von verbindlichen Diagnose- und Vergleichsarbeiten klassenübergreifend, klassenbezogen oder individuell entwickelt;
sie können auch schul- und
schulartübergreifend konzipiert
werden.
Der
Erfolg von Förderung hängt entscheidend davon ab, dass der Bedarf rechtzeitig
erkannt und entsprechende
Maßnahmen eingeleitet werden. Hierfür ist eine
Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer), auch der
speziell qualifizierten Lehrer,
Schulleiter und Eltern, ggf. mit Partnern
im außerschulischen Bereich, notwendig, aber auch eine Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule sowie der Grundschule mit den hierauf aufbauenden Schulen und der allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen.
Zur
Beratung von frühzeitigen Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen kann die Schule Experten insbesondere aus dem Kreis der Beratungslehrer, schulpsychologischen Beratungsstellen und
der Sonderpädagogen sowie andere an der Fördermaßnahme Beteiligte einbeziehen. Mit Zustimmung der Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen im Vorfeld und Umfeld der schulischen Förderung
einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden.
Soweit
für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden sie frühzeitig
in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die Einrichtung besonderer Förderklassen bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
2. Aufgaben der Schule
2.1. Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen
Die
Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und -diagnosen bedingen Art und Form der Förderung. Förderung erfolgt in der Klasse durch
Maßnahmen der inneren Differenzierung. Dafür verantwortlich ist im Rahmen des schulischen Förderkonzepts der Klassen- bzw. Fachlehrer. Ist ein
weiterer Förderbedarf feststellbar,
können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet werden.
Für
Schüler, die Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Förderbedarf
aufweisen, ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig. Dieses leitet der
Klassenlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter
ein. Die beteiligten Lehrer klären nach der
differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes in Beratung mit den Eltern und ggf. schulischen
Experten den besonderen Förderbedarf.
Danach beschließt die Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Schulleiter die
besonderen Fördermaßnahmen auf der
Grundlage einer diagnosegeleiteten
Förderplanung. Die Förderung kann außerhalb
der Regelklasse in Fördergruppen bzw. Förderklassen, in Ausnahmefällen auch als
zeitlich befristeter
Einzelunterricht, stattfinden und wird von
dafür qualifizierten Lehrkräften erteilt. Klassenunterricht und Fördermaßnahmen werden eng abgestimmt. Die
Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. Ihre Wirksamkeit wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.
Soweit
sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht
leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische
Partner, insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger
der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe
einbezogen. Die Koordination erfolgt
ggf. durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Bereitstellung der
für die Fördermaßnahmen notwendigen
Lehrerwochenstunden richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift
Eigenständigkeit der Schule und Unterrichtsorganisation.
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2.2 Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
in Mathematik
Bei
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen
Denken und Handeln kommt der frühzeitigen
Erkennung und Förderung eine besondere
Bedeutung zu.
Mit
dem Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu Beginn des Anfangsunterrichts wird
das Risiko später
auftretender Schwierigkeiten in Mathematik
erkennbar. Spätestens ab dem Anfangsunterricht soll bei den Schülern eine Beobachtung der Lernvoraussetzungen für Mathematik in Verbindung
mit einer kontinuierlichen Lernstands- und Lernprozessbeobachtung
erfolgen. Im Bedarfsfall werden geeignete diagnostische Verfahren eingesetzt.
Um
in der Grundschule den Förderprozess zur Behebung der besonderen
Schwierigkeiten in Mathematik zu unterstützen, wird auf die Möglichkeiten des
Nachteilsausgleichs nach Ziffer 2.3.1 hingewiesen.
2.3 Leistungsmessung
und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich
2.3.1 Allgemeine Grundsätze
Die
schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge
Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht
auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen,
ist eine Leistungsmessung erforderlich, die sich nach einheitlichen Kriterien und einem
einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf beruhende Notengebung
bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.
Die
Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die
gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass
die Menschen
vor dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass also Lebenssachverhalte, die von
ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz
bedeutet aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich
sind, von Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich
geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit
Behinderungen auszugleichen.
Dieser
auf dem Gleichheitssatz beruhende Anspruch zur Differenzierung muss aber – wiederum aus Gründen der Gleichbehandlung aller
Schüler – eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne
Schüler herabgesetzt werden. Die
Hilfestellungen für den Schüler ebnen
ihm also Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu
erreichen, kann aber auch Schülern mit
besonderem Förderbedarf oder
Behinderungen nicht erlassen werden.
Der Nachteilsausgleich
für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder
für behinderte Schüler lässt daher
das Anforderungsprofil unberührt und bezieht
sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zum einen können die
allgemeinen Rahmenbedingungen auf die
besonderen Probleme einzelner
Schüler Rücksicht nehmen. Daneben
sind auch besondere, nur auf einzelne
Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere
durch eine Anpassung der Arbeitszeit oder
durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches
ist es insoweit auch möglich von den äußeren Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.
Solche
besonderen, auf einzelne Schüler bezogenen Maßnahmen des Nachteilsausgleiches
sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; in den
beruflichen Schulen sind sie nur möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen
vereinbar sind. Mit bindender Wirkung
für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung
der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter
Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer
Ansprechpartner, LRS-Fachberater oder
in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen
Beratungsstelle; die Klassen- oder
Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder
Gutachten in ihre Entscheidungsfindung
einbeziehen. Die betroffenen Schüler
und Eltern werden frühzeitig in die Entscheidungsfindung
einbezogen. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches
können in der Klasse begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Mögliche
Härten, die sich aus dem für alle Schüler gleichermaßen geltenden Anforderungsprofil ergeben, können mit
den jeweiligen bestehenden Ermessungsspielräumen gemildert werden, insbesondere bezüglich
Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen, zusätzlichen Wiederholungen von
Klassen oder Jahrgangsstufen,
Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen
oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme
in weiterführende Schulen.
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2.3.2 Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im
Lesen oder Rechtschreiben
Vom
Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil
gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in
der Grundschule und in den unteren Klassen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten
Ausnahmen möglich.
Bis
Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren
Leistungen im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel
etwa ein halbes Jahr, geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden,
additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und
Leistungsbewertung:
· Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben
werden – auch für die Berechnung der Zeugnisnote – zurückhaltend gewichtet.
· Bei einer
schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung
der Rechtschreibleistung kann der Lehrer
eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch kann der Umfang der Arbeit
begrenzt werden.
· Zur
Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im Rechtschreiben als Ersatz der Note
oder ergänzend zur Note schriftlich
erläutert.
In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen
nicht gewertet.
Ab
Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon
auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde
allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld
an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb
vorliegt oder die Lese- oder
Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende
Teilleistungsstörung ist.
Die
Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist,
trifft jeweils die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter
Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1 genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung
für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der
Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen" festgehalten. Wenn
es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden
Gewichtung abgesehen werden.
In
den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den
Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des
allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung
bei der
Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings gelten auch hier die in Ziffer
2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.
Zur
Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an,
auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche
einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des
laufenden Bildungsganges in eine andere
Schule, so können Informationen zu
dem besonderen Förderbedarf dann
weitergegeben werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.
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3. Klärung des
sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen
3.1. Schulgesetzlicher Rahmen
Schüler
mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen,
finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die
allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei
denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen.
Die Entscheidung über den Besuch der
Sonderschule trifft die untere
Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen
mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.
Den
allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und
nicht behinderten Schülern zu schaffen, die
gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen stärken das soziale und pädagogische Miteinander.
3.2 Sonderpädagogische Dienste
Die
allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder
aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder
jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der
Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und von der unteren
Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit
den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.
Die
sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in
folgenden Formen tätig:
· Sie beraten die
beteiligten Lehrer und Eltern;
· sie klären den sonderpädagogischen
Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden;
· sie beteiligen
sich an der Förderplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls
außerschulischen Leistungs- und
Kostenträgern und
· sie leisten im
Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine
unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit
erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt
werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen;
· sie unterstützen
die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.
Die
Wirksamkeit dieser
sonderpädagogischen Dienste wird in
angemessenen Zeiträumen überprüft und erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
4.
bis 6. betreffen sonderpädagogische Einrichtungen (Sonderschulen)
7. Inkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülern
mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben" vom 10. Dezember 1997 (K.u.U. 1998 S. 1) außer Kraft.
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